Unsere Leitlinien

Unsere gemeinsame inhaltliche Grundlage zur Förderung von Kindern in Nordrhein-Westfalen haben die Mitglieder des Forums in den folgenden sieben Leitlinien
zusammengefasst.

Stand:10.10.2013

Grundlagen und Perspektiven für die Förderung von Kindern in Nordrhein-Westfalen

Unter Förderung verstehen wir die umfassende und individuelle Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Dieser Prozess ist darauf ausgerichtet, die emotionalen, sozialen und kognitiven Kompetenzen zu stärken und die seelische, geistige, sinnliche und motorische Entwicklung aller Kinder zu unterstützen.

Die Entwicklung von Kindern in allen Bereichen ihrer Persönlichkeit ist von Selbstlernprozessen, Reaktionen auf äußere Impulse und konzeptionierte Einwirkungen sowie sozialer Interaktion mit anderen Kindern und Erwachsenen geprägt. Sie findet kontinuierlich im familialen Kontext der Haushaltsgemeinschaft, der Verwandtschaft und des privaten sozialen Umfelds statt.

Eltern sind die verantwortlichen Experten der Begleitung und Gestaltung dieser Bindungs- und Bildungsprozesse. Familienbegleitend, unterstützend und mit wachsender Selbstverständlichkeit leisten die Bildungs- und Erziehungseinrichtungen der Jugendhilfe und der Schule in diesem Sinne ihren gesellschaftlich notwendigen Beitrag.

Jugendhilfe und Schule haben neben ihrem generellen Förderauftrag und ihrem jeweiligen, spezifischen Bildungsauftrag gegenüber Kindern auch immer die Aufgabe, Eltern (Familien) bei der Umsetzung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und ihnen Entwicklungsgelegenheiten zu eröffnen. Erziehungspartnerschaft ist insofern eine Grundlage der Förderung von Kindern und wird als Abstimmungs-, Mitwirkungs- und Befähigungsprozess im Wechselspiel von Eltern und (pädagogischen) Fachkräften verstanden.

1. Förderung von Kindern
Eine umfassende Förderung von Kindern aller Altersstufen muss die Zielperspektive aller Weiterentwicklungsschritte in Jugendhilfe (Spielgruppen, Tagespflege, offene Jugendarbeit, Offene Ganztagsangebote, Kindertagesstätten etc.) und der Schule sein. Umfassende Förderung ist die bestmögliche Grundlage für die Bildungslaufbahn der Kinder. Alle Angebote und Maßnahmen haben sich am Wohl, den Bedürfnissen und den Interessen des Kindes auszurichten. Alle Angebote haben einen eigenständigen Bildungsauftrag.  Es muss angestrebt werden, gemeinsam und in Erziehungspartnerschaft an der Bildung und Förderung von Kindern zu wirken.

2. Rechtsanspruch
Kinder sollen einen Rechtsanspruch auf Förderung erhalten. Der örtliche Jugendhilfeträger soll verpflichtet werden, im Zusammenwirken mit allen Beteiligten vor Ort für ein qualitativ und quantitativ bedarfsdeckendes Angebot zu sorgen.

3. Beteiligung ermöglichen
Eltern müssen bei der Ausgestaltung der Angebote in qualitativer und quantitativer Hinsicht in und außerhalb der Einrichtung mitentscheiden können. Dadurch erhalten sie in Kooperation mit den MitarbeiterInnen und den Trägern einen tatsächlichen Einfluss auf die erforderlichen Leistungen der Angebote.

Das Beteiligungsrecht der Kinder ist sicherzustellen.
Das Wunsch und Wahlrecht der Eltern ist zu garantieren.
Die Höhe der Elternbeiträge darf nicht zu einer Nicht-Inanspruchnahme von Angeboten in Schule und Jugendhilfe führen. Deshalb ist eine direkte oder indirekte Beitragsfreiheit von Angeboten der Förderung von Kindern anzustreben.

4. Voraussetzungen
a) Bedarfsgerechte Personalausstattung
Eine bedarfsgerechte personelle Besetzung ist sicherzustellen, damit die Aufgaben der Förderung von Kindern, das Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten, die Zusammenarbeit der pädagogischen MitarbeiterInnen und die Kooperation mit anderen Beteiligten möglich ist.

Die Förderung von Kindern unterscheidet sich nach Alter, individuellem Bedarf der Kinder sowie der Familien regional und zeitlich erheblich. Dies muss anerkannt und bei der Personalbemessung berücksichtigt werden. Zudem ist den Einrichtungen vor Ort ein größeres Maß an Autonomie bei der Verwendung der Mittel zuzugestehen, ohne dass damit landesweit geltende Mindeststandards unterlaufen werden können.

Zeiten für Vor- und Nachbereitung, Teambesprechung, Weiterbildung, Qualitätsentwicklung, Erziehungspartnerschaft und Vernetzung müssen grundsätzlich und ausreichend für alle pädagogischen MitarbeiterInnen vorhanden sein. Sie müssen ausdrücklich in den Personalbesetzungsschlüssel aufgenommen werden.

Die Weiterentwicklung von Angeboten und das Einstellen auf die sich laufend ergebenden Veränderungen erfordern die Verbesserung der personellen und räumlichen Rahmenbedingungen. Diese müssen finanziell gewährleistet werden.

Die Ausbildung des Personals hat sich an die qualitativen Veränderung der Anforderungen anzupassen, die Vergütung muss den Aufgaben angemessen sein.
Flexiblere Öffnungszeiten müssen gleichfalls bei der Personalbesetzung angemessen berücksichtigt werden.

b) Bedarfsgerechte Raumausstattung und –gestaltung
Die bauliche Ausstattung und Raumgestaltung muss sich an dem Alter, der individuellen Entwicklung und den Bedürfnissen von Kindern orientieren. Sie muss so ausgestaltet sein, dass individuelle Förderung, Anregung, Bewegung, Naturerfahrung und Rückzug für die Kinder möglich sind. Darüber hinaus müssen die Einrichtungen Raum für Eltern und weitere Beteiligte bieten, damit Erziehungspartnerschaft, Beratung u.v.m. möglich sind. Die baulichen Voraussetzungen und die Raumgestaltung müssen Bedingungen für MitarbeiterInnen vorhalten, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und arbeitsrechtliche und gesundheitspräventive Aspekte berücksichtigen.

5. Zielorientierte Finanzierung
Die Finanzierungsregelungen müssen von der Lebenslage von Kindern und Familien ausgehen und für diese Aufgabenstellung auskömmlich sein. Ziel muss sein, dass Leistungen in Jugendhilfe und Schule vernetzt erfolgen. Verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten müssen zusammengelegt und das bisherige „Haushaltsstellen-“ und „Zuständigkeitsdenken“ überwunden werden. Die Finanzierungsanteile aus den öffentlichen Haushalten müssen diesem Ziel entsprechend erhöht werden.

6. Qualitätsentwicklung sichern
Die aktuellen Veränderungen sowie zukünftige Weiterentwicklungen verlangen eine qualifizierte, unabhängige Evaluation. Dabei müssen die Wirkungen der politischen Entscheidungen auf Jugendhilfe und Schule wahrgenommen und bewertet werden.

7. Integrierte und politisch verbindliche Beteiligung
Im Rahmen der Weiterentwicklungsprozesse der landesrechtlichen Regelungen muss eine gleichberechtigte verbindliche Mitwirkung aller Beteiligten erfolgen.

Für diese am 10.10.2013 überarbeiteten Leitlinien haben folgende Mitglieder des Forums bisher ihre Zustimmung erklärt:

Komba Gewerkschaft NRW
ZKD (NRW) – Zentralverband der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Katholischen Kirche Deutschlands (gez. Gisela Kierdorf)
PEV-NRW – Progressiver Eltern- und Erzieherverband
VBE-NRW – Verband Bildung und Erziehung (gez. Udo Beckmann)
Der Paritätische NRW, Fachgruppe Kinder und Familie
Mütterbüro NRW – Landesverband der Mütterzentren NRW
Eltern helfen Eltern, Münster
KEKS – Kölner Eltern- und Kinderselbsthilfe
vkm/rwl – Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Landeselternschaft Grundschulen NW
FdK-NRW – Familienbund der Katholiken
KEG-NRW – Katholische Erziehergemeinschaft
GEW-NRW – Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (gez. Berthold Paschert)
Vereinigung der Waldorfkindergärten, Region NRW
ver.di Landesbezirk NRW mit den Fachbereichen Gemeinden sowie Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen

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